R 790 Füllgrundierungfür die Renovierung von Altuntergründen mit hohem Fugenanteil, zum Arretierung von Metallwinkeln
Hinweis:
Nicht verwenden auf Sulfitablauge und Weichbitumen - klebstoffen. Thomsit R 790 ist keine Abdichtung gegen Feuchtigkeit.
Produkteigenschaften:
- Fugen füllen und grundieren in einem Arbeitsgang
- Beschleunigte Trocknung
- Faserverstärkt
- Konsistenz variabel einstellbar
- Besonders geeignet für Holzdielen und keramische Fliesen
EMICODE: EC1 PLUS
Anwendungsbereiche:
Sehr emissionsarme, zweikomponentige Polymerdispersion-Spezialzement-Grundierung als Fugenfüller und Haftbrücke für Thomsit Spachtelmassen, sowie zu festen Arretierung von Metallwinkeln auf saugfähigen und dichten Untergründen, wie z.B.:
- Holzdielenböden, Spanplatten V 100, OSB-Platten, Parkettböden und sonstige Holzuntergründe mit Fugenanteil
- Unzureichend besandeten Gussasphaltestrichen
- Steinböden und Keramikfliesen
- Beschichtungen
- Festsitzenden, strukturierten PVC-/CV-Altbelägen
- Zement-/Calciumsulfatestriche und Betonböden
- Magnesia-/Steinholzestriche
- Zuvor genannten Untergründen als Altuntergrund mit festhaftenden, wasserfesten Klebstoff-/Spachtelmassenresten
Nicht verwenden auf Sulfitablauge- und Weichbitumenklebstoffen. Die Füllgrundierung ist keine Abdichtung gegen Feuchtigkeit. THOMSIT R 790 erfüllt höchste Anforderungen zum Arbeitsschutz, zur Raumluftqualität und zur Umweltverträglichkeit.
Lieferformen:
14-kg-Eimer
LINKS & DOWNLOADS

Technisches Merkblatt
Sicherheitsdatenblatt 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Das Produkt ist nach GHS-Kriterien nicht einstufungspflichtig.
2.2. Kennzeichnungselemente
Globally Harmonized System, EU (GHS)
Das Produkt ist nach GHS-Kriterien nicht kennzeichnungspflichtig.
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (GHS):
EUH208: Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält: 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on; 1,2-
Benzisothiazolin-3-on, Reaction mass aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 247-500-7]
und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG nr. 220-239-6] (3:1)
2.3. Sonstige Gefahren
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Sofern zutreffend werden in diesem Abschnitt Angaben über sonstige Gefahren gemacht, die keine
Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren
beitragen können.
