einzA Lawidur SpezialverdünnungSpezialverdünnung für das einzA LawiDur 2-K-PU-System. Verdünnungsmittel zum Streichen oder Rollen der einzA LawiDur 2-K-PU-Buntlacke und -Klarlacke.
Verarbeitungshinweis:
einzA LawiDur Spezialverdünnung immer erst nach dem Mischen der beiden Komponenten (Stammlack und Härter) zugeben.
Technische Daten
Dichte (20 °C) 0,880 = 880 g/l
Farbton farblose Flüssigkeit
Sicherheitshinweise und Kennzeichnung
Flammpunkt über 21 °C
Gefahrenklasse nach VbF A II
Das Produkt unterliegt der Gefahrstoffverordnung.
Alle erforderlichen Hinweise sind im Sicherheitsdatenblatt gemäß CLP-Verordnung (GHS) nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 enthalten. Jederzeit abrufbar unter www.einzA.com oder anzufordern unter sdb@einzA.com.
Kennzeichnungshinweise auf den Gebindeetiketten sind zu beachten !
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Gefahrenpiktogramme



GHS02 GHS07 GHS08
Signalwort
Gefahr
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
n-Butylacetat Xylol
Gefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen
Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P260 Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.
P370+P378 Bei Brand: Wassersprühstrahl, alkoholbeständigen Schaum, Trockenlöschmittel oder
Kohlendioxid zum Löschen verwenden.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
P501 Inhalt/Behälter gemäß lokalen und nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
2.3 Sonstige Gefahren
PBT-Beurteilung
Die Bestandteile des Produktes gelten nicht als PBT.
vPvB-Beurteilung
Die Bestandteile des Produkts gelten nicht als vPvB.